Der Verein führt den Namen Ski-Club Kirkel.
Er ist in das Vereinsregister VR 310 beim Amtsgericht Homburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
1. Die Zusammenfassung aller in Kirkel und der näheren Umgebung wohnhaften Wintersportler.
2. Die Förderung und Pflege des Wintersports in geistiger, körperlicher und technischer Hinsicht.
3. Die Ausbildung und Betreuung des einzelnen Mitgliedes.
4. Die Pflege der Gemeinschaft.
5. Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsfahrten zu sportlichen Zwecken.
6. Die Verbindung mit gleichstrebigen Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes zur Pflege der Sport- und Bergkameradschaft.
7. Planmäßige Durchführung und Förderung aller Leibesübungen sowie Wanderungen und Orientierungsläufe in der schneefreien Jahreszeit.
8. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Heranführung jugendlicher Mitglieder zu den vorgenannten Sportarten und in ihrer Betreuung bei sportlichen Veranstaltungen in Lehrgängen, Ski- und Wanderlagern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer einer
Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale
oder dem Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG unter den folgenden Bedingungen:
Mitglieder (auch Vorstandsmitglieder) erhalten eine Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten, die nicht zu ihren Aufgaben im Verein oder Vorstand oder zu den normalen Tätigkeiten im Vereinsleben gehören, wenn diese Tätigkeiten anders zugekauft werden müssten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird fallweise individuell vom Vorstand entschieden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Aufnahme erworben und erlischt durch Austritt, Ausschließung bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Tod.
Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich nach einem Formblatt einzureichen sind, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich erklärt werden.
Über die Ausschließung entscheidet der Hauptausschuss. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Entscheidung soll eine eindringliche Mahnung vorausgehen. Vor der Ausschließung ist dem Mitglied in der nächsten Hauptversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Ausschließung ist zulässig:
1. wenn ein Mitglied in dem 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung in Verzug kommt.
2. bei Vorliegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und grob unsportlichen Verhaltens,
3. wegen unehrenhafter Handlungen.
Gründe der Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder der Ausschließung sind schriftlich mitzuteilen.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres. Von jedem Mitglied des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in der Hauptversammlung festgelegt. Der Verein kann bei der Neuaufnahme von Mitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Der Verein hat folgende Organe:
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ und für alle Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Hauptausschuss übertragen sind.
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre jeweils im Februar oder März nach dem Wechsel des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche Einladung einberufen. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche eingehalten werden. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der stimmfähigen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe diese beim Vorstand beantragen.
Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern erforderlich. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als 30 Mitglieder erschienen waren, so ist eine neue Hauptversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 14. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit in der Hauptversammlung.
Zur Satzungsänderung muss eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht werden.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Technischer Leiter – Hüttenwart
6. Technischer Leiter – alpin
7. Jugendleiter
8. Skischulleiter
9. Sowie sechs Beisitzern
Der erste und zweite Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zwei Funktionen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Vorstandssitzungen können im Einzelfall auch sonstige Mitglieder hinzugezogen werden, diese haben kein Stimmrecht. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der Jugendleiter vertritt den Verein in Jugendfragen. Er ist von den anwesenden Mitgliedern des Vereins in der Hauptversammlung zu wählen. Hierbei haben die Jugendlichen des Vereins volles Stimmrecht.
Die Überwachung und Überprüfung des Kassenwesens im Verein erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer.
Diese haben eine Amtszeit von zwei Jahren, die wechselweise erfolgt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl wird durch die Hauptversammlung vorgenommen. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören. Sie haben die Pflicht und das Recht, das Kassenwesen in ihnen geeigneter Weise zu überwachen und laufend Kassenprüfungen vorzunehmen. Über die Tätigkeit ist der Hauptversammlung ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstatten. Gegebenenfalls haben die Kassenprüfer die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen.
Die Mitglieder des Vereins genießen über den Landessportverband Saar Versicherungsschutz bei Vereinsveranstaltungen im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Der Vorstand ist verpflichtet, bei Eintritt von Schadensfällen die Ansprüche des Mitglieds geltend zu machen.
Der Vorsitzende des Vereins leitet die Versammlung. Über die Versammlungsbeschlüsse und den Ablauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Hauptversammlung mit dem Auflösungsbeschluss gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens und ernennt zwei Liquidatoren für die Durchführung des Auflösungsbeschlusses. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder des Vereins anwesend ist und mit Dreiviertelmehrheit der Auflösung zustimmt. Erscheinen zu der Hauptversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Hauptversammlung einzuberufen. In dieser genügt die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirkel, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 3 der Satzung verwenden darf.
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung des Vereins vom 16.12.2001 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
Beschlossen in den beiden Hauptversammlungen am 20.03.2016 und am
18.03.2018.
1. Vorsitzender komm. Schriftführerin
Frank Schäfer Ursula Gros